Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäfts­jahr

1. Der Verein führt den Namen „Die Alter­na­tive Kommu­nal­po­li­tik Sachsens”. Er hat die Rechts­form eines einge­tra­ge­nen Vereins und ist in das Vereins­re­gi­ster beim Amtsge­richt Leipzig unter der VR 4861 einge­tra­gen, er führt den Namens­zu­satz „einge­tra­ge­ner Verein” in der abgekürz­ten Form „e.V.”. Die Abkür­zung des Namens des Vereins lautet „DAKS“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.

3. Das Geschäfts­jahr ist das Kalen­der­jahr.

§ 2 Zweck und Gemein­nüt­zig­keit

1. Die Alter­na­tive Kommu­nal­po­li­tik Sachsens e.V. verfolgt ausschließ­lich und unmit­tel­bar gemein­nüt­zige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer­be­gün­stige Zwecke“ der Abgaben­ord­nung.

2. Zweck des Vereins ist Förde­rung der kommu­nal­po­li­ti­schen Bildung sowie Weiter­bil­dung von Erwach­se­nen und Jugend­li­chen (Volks­bil­dung) ab 16 Jahren.

3. Die Bildungs­an­ge­bote des Vereins stehen allen inter­es­sier­ten Bürge­rin­nen und Bürgern offen und sind allge­mein zugäng­lich. Der Verein ist politisch neutral.

4. Der Satzungs­zweck wird verwirk­licht insbe­son­dere durch:
• die Organi­sa­tion sowie Vorbe­rei­tung und Durch­füh­rung von Fachta­gun­gen, Konfe­ren­zen und Semina­ren sowie ander­wei­ti­gen Bildungs­ver­an­stal­tun­gen,
• Öffent­lich­keits­ar­beit (z.B. Publi­ka­tio­nen in Form von Broschü­ren).

5. Der Verein ist selbst­los tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwecke.

6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungs­mä­ßi­gen Zwecke verwen­det werden. Die Mitglie­der erhal­ten keine Zuwen­dun­gen aus Mitteln des Vereins.

7. Es darf keine Person durch Ausga­ben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Vergü­tun­gen, begün­stigt werden.

8. Bei Auflö­sung des Vereins oder bei Wegfall steuer­be­gün­stig­ter Zwecke fällt das Vermö­gen des Vereins an eine juristi­sche Person des öffent­li­chen Rechts oder eine andere steuer­be­gün­stigte Körper­schaft zwecks der Verwen­dung für die Volks­bil­dung.

§ 3 Mitglied­schaft

1. Mitglied des Vereins können natür­li­che und juristi­sche Perso­nen werden.

2. Die Mitglied­schaft ist textlich zu beantra­gen. Der Vorstand entschei­det darüber mit einfa­cher Mehrheit. Eine Ableh­nung erfolgt unter Angabe der Gründe textlich. Legt der Betrof­fene beim Vorstand Wider­spruch inner­halb von 4 Wochen ab Zugang der Ableh­nung gegen diese ein, entschei­det die Mitglie­der­ver­samm­lung nach Anhörung des Betrof­fe­nen und des Vorstan­des endgül­tig mit einfa­cher Mehrheit.

3. Die Mitglied­schaft endet durch Tod der natür­li­chen Person bzw. Auflö­sung der juristi­schen Person, durch Ausschluss durch den Vorstand oder durch Austritt aus dem Verein.

4. Der Austritt erfolgt durch schrift­li­che Erklä­rung gegen­über dem Vorstand und kann nur zum Ende eines Geschäfts­jah­res erklärt werden, wobei eine Kündi­gungs­frist von 3 Monaten einzu­hal­ten ist.

5. Als Ausschluss­gründe gelten insbe­son­dere die zweijäh­rige Nicht­zah­lung des Beitrags und eine vorsätz­li­che Zuwider­hand­lung gegen­über dem satzungs­ge­mä­ßen Zweck, Ziel oder den Inter­es­sen des Vereins. Der Vorstand entschei­det darüber mit einfa­cher Mehrheit. Der Ausschluss ist dem Mitglied schrift­lich mitzu­tei­len. Der Betrof­fene kann beim Vorstand inner­halb von zwei Monaten nach Zustel­lung des Ausschlus­ses Wider­spruch gegen den Ausschluss einle­gen. Der Wider­spruch bedarf einer schrift­li­chen Begrün­dung. Abschlie­ßend entschei­det die Mitglie­der­ver­samm­lung nach Anhörung des Betrof­fe­nen und des Vorstan­des endgül­tig mit einfa­cher Mehrheit.

6. Jedes Mitglied zahlt einen monat­li­chen oder jährli­chen Mitglieds­bei­trag, über dessen Höhe die Mitglie­der­ver­samm­lung getrennt nach natür­li­chen und juristi­schen Perso­nen mit einfa­cher Mehrheit eine Finanz­ord­nung beschließt.

7. Der Verein ist berech­tigt zur Erfül­lung des Vereins­zwecks Spenden entge­gen zu nehmen.

§ 3a Förder­mit­glied­schaft

1. Neben der ordent­li­chen Mitglied­schaft nimmt der DAKS e.V. auch Förder­mit­glie­der auf, § 3 dieser Satzung gilt entspre­chend.

2. Förder­mit­glie­der unter­stüt­zen den Verein durch regel­mä­ßige finan­zi­elle Beiträge.

3. Förder­mit­glie­der haben Anrecht auf Teilnahme an den Mitglie­der­ver­samm­lun­gen des Vereins, besit­zen jedoch keine Stimm‑, Wahl- oder Antrags­rechte.

§ 4 Organe

Organe des Vereins sind die Mitglie­der­ver­samm­lung und der Vorstand.

§ 5 Die Mitglie­der­ver­samm­lung

1. Die Mitglie­der­ver­samm­lung ist minde­stens einmal jährlich durch den Vorstand oder einen bestell­ten Geschäfts­füh­rer einzu­be­ru­fen. Außer­or­dent­li­che Mitglie­der­ver­samm­lun­gen werden einbe­ru­fen, wenn minde­stens 10% der Mitglie­der dies unter Angabe der Gründe verlan­gen oder der Vorstand dies beschließt.

2. Zur Mitglie­der­ver­samm­lung werden alle Mitglie­der vom Vorstand oder einem bestel­len Geschäfts­füh­rer schrift­lich oder per E‑Mail (soweit bekannt) unter Angabe der Tages­ord­nung mit einer Frist von 2 Wochen einge­la­den. Bei außer­or­dent­li­chen Mitglie­der­ver­samm­lun­gen beträgt die Einla­dungs­frist ebenfalls zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absen­dung des Einla­dungs­schrei­bens folgen­den Tag. Das Einla­dungs­schrei­ben gilt dem Mitglied als zugegan­gen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schrift­lich bekannt­ge­ge­bene Adresse gerich­tet ist.

3. Jedes Mitglied kann bis späte­stens eine Woche vor einer Mitglie­der­ver­samm­lung beim Vorstand schrift­li­che eine Ergän­zung der Tages­ord­nung beantra­gen. Der Versamm­lungs­lei­ter hat zu Beginn der Mitglie­der­ver­samm­lung die Ergän­zung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergän­zung der Tages­ord­nung, die in Mitglie­der­ver­samm­lun­gen gestellt werden, beschließt die Versamm­lung.

4. Die Mitglie­der­ver­samm­lung ist beschluss­fä­hig, wenn ordnungs­ge­mäß einge­la­den wurde und minde­stens 3 Mitglie­der anwesend sind. Die Mitglie­der­ver­samm­lung wird gelei­tet durch ein Vorstands­mit­glied. Ist kein Vorstands­mit­glied anwesend, wählt die Versamm­lung einen Versamm­lungs­lei­ter mit einfa­cher Mehrheit. Zu Beginn der Versamm­lung ist ein Schrift­füh­rer mit einfa­cher Mehrheit zu wählen. Die Beschluss­fä­hig­keit ist zu Beginn der Mitglie­der­ver­samm­lung durch den DAKS e.V. Versamm­lungs­lei­ter festzu­stel­len. Bei Beschluss­un­fä­hig­keit ist eine neue Mitglie­der­ver­samm­lung inner­halb von zwei Wochen einzu­be­ru­fen.

5. Die Mitglie­der­ver­samm­lung tagt öffent­lich, sofern nicht die Mehrheit von zwei Dritteln der anwesen­den Mitglie­der etwas anderes beschließt.

6. Sofern diese Satzung nichts anderes regelt, werden Beschlüsse mit einfa­cher Stimmen­mehr­heit gefasst. Bei Stimmen­gleich­heit gilt der Antrag als abgelehnt.

7. Die Mitglie­der­ver­samm­lung ist das oberste beschluss­fas­sende Organ und beschließt insbe­son­dere über:
• die Satzung und Satzungs­än­de­run­gen,
• die Finanz­ord­nung inklu­sive der Höhe der Mitglieds­bei­träge,
• wichtige Grund­sätze, die der Verwirk­li­chung des Zwecks des Vereins dienen,
• Anträge der Mitglie­der und des Vorstands,
• die Wahl und Abwahl der Vorstands­mit­glie­der,
• die Wahl von bis zu drei Reviso­ren, die nicht dem Vorstand angehö­ren dürfen,
• die Entge­gen­nahme des Berichts der Reviso­ren,
• die Annahme des Jahres­be­richts und die Entla­stung des Vorstands,
• den Haushalts- und Stellen­plan für den laufen­den Geschäfts­be­trieb,
• die Auflö­sung des Vereins.

8. Abstim­mungs­be­rech­tigt sind alle Mitglie­der des Vereins. Das Stimm­recht ist nicht übertrag­bar. Juristi­sche Perso­nen haben eine Stimme in der Mitglie­der­ver­samm­lung. Die juristi­sche Person hat zu Beginn der Versamm­lung anzuzei­gen, welche Vertre­te­rin oder welcher Vertre­ter das Stimm­recht in der Mitglie­der­ver­samm­lung für die juristi­sche Person ausübt.

9. Über die Beschlüsse der Mitglie­der­ver­samm­lung ist ein Proto­koll anzufer­ti­gen, welches vom Versamm­lungs­lei­ter und dem Schrift­füh­rer zu unter­zeich­nen ist.

§ 6 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus minde­stens drei, höchstens sieben Mitglie­dern. Die genaue Anzahl der Vorstands­mit­glie­der beschließt die Mitglie­der­ver­samm­lung. Der Vorstand wird in gehei­mer Wahl mit Mehrheit der anwesen­den Mitglie­der auf zwei Jahre gewählt. Die Abwahl von Vorstands­mit­glie­dern ist mit 2/3‑Mehrheit möglich. Der Vorstand bleibt bis zur satzungs­ge­mä­ßen Neuwahl eines neuen Vorstan­des im Amt.

2. Je zwei Vorstands­mit­glie­der zusam­men sind berech­tigt, den Verein gesetz­lich zu vertre­ten. Der Vorstand ist dazu ermäch­tigt, Satzungs­än­de­run­gen redak­tio­nel­ler Art vorzu­neh­men, wenn sie aufgrund etwaiger Beanstan­dun­gen des Register­ge­richts oder der zustän­di­gen Finanz­be­hörde erfor­der­lich sind.

3. Der Vorstand leitet den Verein zwischen den Mitglie­der­ver­samm­lun­gen, berei­tet die Mitglie­der­ver­samm­lun­gen vor und beruft sie ein, er kann damit einen bestell­ten Geschäfts­füh­rer beauf­tra­gen. Der Vorstand ist der Mitglie­der­ver­samm­lung rechen­schafts­pflich­tig.

4. Der Vorstand nimmt die Aufga­ben des Vereins wahr und beschließt:
• den Entwurf des Haushalts und des Stellen­plans für den laufen­den Geschäfts­be­trieb,
• die Verwen­dung des Vereins­ver­mö­gens,
• die Einstel­lung haupt­amt­li­cher Mitar­bei­ter und die Vergabe von Werkver­trä­gen,
• die Aufnahme neuer Mitglie­der,
• die Abgabe offizi­el­ler Erklä­run­gen.

5. Der Vorstand ist beschluss­fä­hig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglie­der anwesend sind.

6. Beschlüsse des Vorstan­des sind schrift­lich zu proto­kol­lie­ren und den Mitglie­dern auf Verlan­gen vorzu­le­gen bzw. auszu­hän­di­gen, soweit nicht andere rechte oder Gesetze dem entge­gen­ste­hen.

§ 7 Geschäfts­füh­rung

Der Vorstand kann einen Geschäfts­füh­rer oder eine Geschäfts­füh­re­rin einstel­len. Der Geschäfts­füh­rer oder die Geschäfts­füh­re­rin sind dem Vorstand rechen­schafts­pflich­tig, er oder sie nimmt an den Beratun­gen des Vorstan­des mit beraten­der Stimme teil und erstellt das Proto­koll.

§ 8 Finan­zie­rung

Der Verein finan­ziert sich aus Mitglieds­bei­trä­gen, Teilnah­me­bei­trä­gen, Spenden und Förder­mit­teln. Er gibt sich eine Finanz­ord­nung.

§ 9 Satzungs­än­de­run­gen

Satzungs­än­de­run­gen und Beschlüsse mit satzungs­än­dern­der Wirkung bedür­fen der Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesen­den einer Mitglie­der­ver­samm­lung. Beschlüsse zur Verän­de­rung des Zwecks des Vereins bedür­fen der Mehrheit von drei Viertel einer Mitglie­der­ver­samm­lung.

§ 10 Auflö­sung

1. Ein Beschluss über die Auflö­sung des Vereins bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesen­den einer zu diesem Zweck einbe­ru­fe­nen Mitglie­der­ver­samm­lung.

2. Über die Verwen­dung des Vermö­gens entschei­det die Mitglie­der­ver­samm­lung gemäß §2. Beschlüsse über die künftige Verwen­dung des Vermö­gens dürfen erst nach Einwil­li­gung des Finanz­am­tes ausge­führt werden.

§ 11 Inkraft­tre­ten

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintra­gung ins Vereins­re­gi­ster in Kraft.

Bautzen, den 21.03.1992 – zuletzt geändert am 24.06.2022