Finanz­ord­nung

Finanz­ord­nung von „Die Alter­na­tive Kommu­nal­po­li­tik Sachsens e.V.“

§ 1 Gegen­stand

Die Finanz­ord­nung regelt die Haushalt­pla­nung und Buchfüh­rung, Verfü­gungs­rechte über finan­zi­elle Mittel, Kosten­er­stat­tung, Veran­stal­tungs­ge­büh­ren und Mitglieds­bei­träge.

§ 2 Haushalts­pla­nung, Buchfüh­rung und Verträge

(1) Haushalts­jahr ist das Kalen­der­jahr. Der Jahres­ab­schluss des Vorjah­res ist der Mitglie­der­ver­samm­lung bis späte­stens 31. Dezem­ber des Folge­jah­res vorzu­le­gen. Der Haushalts­plan­ent­wurf ist der Mitglie­der­ver­samm­lung bis späte­stens 31. Dezem­ber für das Folge­jahr vorzu­le­gen. Der Stellen­plan ist Bestand­teil des Haushalts­pla­nes.

(2) Für eine ordnungs­ge­mäße Buchfüh­rung ist der Vorstand verant­wort­lich. Der Vorstand kann die Geschäfts­stelle mit der Buchfüh­rung beauf­tra­gen.

(3) Zur Kontrolle der Buchfüh­rung wählt die Mitglie­der­ver­samm­lung bis zu drei Revisor*innen, welche nicht im Vorstand oder in der Geschäfts­stelle tätig sein dürfen. Die Revisor*innen sind jeder­zeit berech­tigt, die Buchfüh­rung zu kontrol­lie­ren. Der Jahresabschluss für das Vorjahr ist den Revisor*innen durch den Vorstand bis späte­stens 31. März vorzu­le­gen.

(4) An Mitglie­der des DAKS-Vorstan­des und an die Revisor*innen werden keine entgelt­li­chen Verträge jegli­cher Art verge­ben.

§ 3 Verfü­gungs­be­rech­ti­gung

(1) Über Ausga­ben im Rahmen des Haushalts­pla­nes entschei­det der Vorstand.

(2) Zur Abwick­lung der Geschäfts­fä­hig­keit werden eine Handkasse bei der/dem Geschäftsführer*in und Bankkon­ten einge­rich­tet. In der Handkasse kann ein Betrag bis 500 Euro enthal­ten sein, alle weite­ren Beträge sind auf Bankkon­ten des Verei­nes zu verwah­ren.

(3) Verfü­gungs­recht über Bankkon­ten des Vereins haben der Vorstand und die/der Geschäftsführer*in.

§ 4 Kosten­er­stat­tung

Vorstand­mit­glie­dern und vom Vorstand Beauf­trag­ten werden Kosten für vereins­zweck­mä­ßige Reisen erstat­tet.

§ 5 Mitglieds­bei­träge

(1) Für Mitglie­der werden monat­lich folgende Beiträge erhoben:

1. für natür­li­che Perso­nen, für die Nr. 2 nicht zutrifft, minde­stens 3,00 EUR

2. für Studen­ten, Umschüler*innen, Arbeits­lose und Sozialhilfeempfänger*innen minde­stens 1,00 EUR

3. für Fraktio­nen minde­stens 7,00 EUR je Fraktionär*in; auf Antrag kann der Vorstand Ermäßi­gung gewäh­ren;

4. für juristische Personen mindestens 10,00 EUR.

(2) Über die Beitrags­zah­lung führt der Vorstand unter Beachtung des Daten­schut­zes Buch. Der Vorstand kann hiermit die Geschäfts­stelle beauf­tra­gen.

(3) Bei einem Eintritt im laufen­den Geschäfts­jahr wird der Mitglieds­bei­trag fürs gesamte Geschäfts­jahr erhoben.

§ 5a Mitglieds­bei­träge der Förder­mit­glie­der

(1) Förder­mit­glie­der zahlen einen erhöh­ten monat­li­chen Mitglieds­bei­trag, dieser beträgt
1. für natür­li­che Perso­nen minde­stens 10,00 EUR
2. für juristi­sche Perso­nen minde­stens 20,00 EUR.

(2) § 5 Nr. 2, 3 gilt entspre­chend.

§ 6 Veran­stal­tungs­ge­büh­ren

Der Vorstand ist berechtigt, bei Veran­stal­tun­gen Teilnah­me­ge­büh­ren zu erheben.

§ 7 Materia­lien

(1) Veran­stal­tungs­un­ter­la­gen und sonsti­ges Bildungs­ma­te­rial werden im Rahmen des Haushalts­pla­nes kosten­los ausge­hän­digt.

(2) Vereins­mä­ßige Dienst­lei­stun­gen gegen­über Dritten können diesen in Rechnung gestellt werden.

§ 8 Inkraft­tre­ten

Diese Finanz­ord­nung tritt mit ihrer Beschluss­fas­sung in Kraft.

Leipzig, den 29.05.1992 – zuletzt geändert am 24.06.2022